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Gewahrsam von Personen | bpb.de

Gewahrsam von Personen

Die Polizei kann Interner Link: Personen vorübergehend in G. nehmen, wenn hochwertige Rechtsgüter in Interner Link: Gefahr sind und wenn dies unerlässlich ist, um diese zu schützen. Wird eine Person in G. genommen, muss unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme herbeigeführt werden. Die Voraussetzungen für den G. sind streng. Wenn z. B. Demonstranten als Gruppe durch Polizeibeamte eingekesselt werden, ist weder eine Fortsetzung des Demonstrationszuges möglich, noch können einzelne Versammlungsteilnehmer die Versammlung verlassen. Dabei muss man davon ausgehen, dass weder von jedem einzelnen Teilnehmer eine Gefahr ausgeht noch unverzüglich eine richterliche Bestätigung erwirkt wird, weil die Identität der Personen meist nicht feststeht. So hat das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Freiheitsentziehung durch Einkesseln für unvereinbar mit dem Interner Link: Grundgesetz (GG) erkannt und die Verletzung gleich mehrerer Interner Link: Grundrechte moniert. Siehe auch Interner Link: Festnahme

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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